§ 1 Name
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Teltow ist ein Ortsverband des bündnisgrünen Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark. Die Kurzbezeichnung lautet „Grüne Teltow“.
(2) Sitz des Ortsverbandes ist die Stadt Teltow einschließlich des Ortsteils Ruhlsdorf.
§ 2 Grundsätze und Ziele
Der Ortsverband (OV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Stadt Teltow und wirkt am politischen Leben des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Potsdam-Mittelmark mit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Wohnort in Teltow haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Ortsverbandes und bei der Aufstellung von Kandidierenden für politische Mandate oder Wahlämter im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.
(3) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Finanzordnung des Kreisverbandes.
(4) Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Ortsverband ermöglicht. Die Mitarbeit beginnt mit der Erklärung und Genehmigung durch den Vorstand. Die Mitarbeitenden haben das Recht sich an der politischen Arbeit und Diskussion zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand und informiert den Kreisvorstand darüber.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Übertritt zu einer anderen Partei, durch Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung per eMail oder Brief gegenüber dem Kreisvorstand.
(3) Mitglied kann nur sein, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Das Ausschlussverfahren bei Verzug der Mitgliedsbeiträge regelt der Kreisverband.
§ 6 Organe des Ortsverbandes
Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
§7 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Nichtmitglieder können teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
(3) Die MV wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Eine MV ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, dies schriftlich beantragen.
(4) Zur MV ist mindestens 7 Tage vor dem Termin durch den Vorstand per eMail einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen. Sie kann durch Beschluss des Vorstands auch virtuell durchgeführt werden. Hierbei gewährleistet der Vorstand, dass die Mitglieder ihre Rechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht, usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Ortsvorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
4. Beschlussfassung über Programme und Satzung des OV sowie deren Änderung
5. Einleitung von Ausschlussverfahren
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen über Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei mindestens fünf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Der Auflösung des Ortsverbandes müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Satzungsänderungen, Einleitung von Ausschlussverfahren und Auflösungsbegehren bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung.
(3) Die Stimmabgabe der Mitglieder kann auch online erfolgen.
(4) Bei Wahlen findet das Frauenstatut Anwendung.
(5) Die Wahl des Vorstands ist geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht im zweiten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl der beiden Personen mit den meisten Stimmen statt.
(7) Wahlen in gleiche Vorstandsämter können in einem Wahlgang erledigt werden. In einem derartigen Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Erhalten mehr Personen eine ausreichende Stimmenzahl als Plätze zu vergeben sind, dann werden die Plätze in absteigender Reihenfolge der Wahlergebnisse vergeben, bis alle Plätze besetzt sind.
§ 9 Ortsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher:innen, einer finanzverantwortlichen Person und bis zu vier Beisitzer:innen. Mindestens die Hälfte der Posten der Sprecher:innen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten.
(2) Der Vorstand wird in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt und führt die Geschäfte kommissarisch fort. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Ortsverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine Sprecherin oder einen Sprecher gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Eine Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der fristgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(5) Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 10 Ausgaben des Ortsverbands
Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte ohne Beschluss der Mitgliederversammlung nur bis zu einer Höhe von 500,00 Euro pro Kalenderjahr, jedoch keinesfalls höher als die aktuell verfügbaren finanziellen Mittel des Ortsverbandes, eingehen.
§ 11 Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt in der Regel als Ergebnisprotokoll in der Zeitform „Präsens“. Das Protokoll enthält zumindest die folgenden Angaben:
1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung.
2. Die Namen von Versammlungsleiter:in und Protokollführer:in.
3. Die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde.
5. Die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt wurde.
6. Die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist (z.B. falls eine Mindestzahl anwesender Mitglieder erforderlich ist).
7. Die vorher eingereichten Anträge als Anlage.
8. Das genaue Abstimmungsergebnis und die Tatsache der Feststellung des Beschlusses.
9. Bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten und, soweit geschehen, ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
§ 12 Schlussbestimmung
Es gelten im Übrigen die Kreis-, Landes- und Bundessatzung von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Teltow, den 27.08.2026
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. August 2026.